Erbrecht

Rechtsanwältin Annette Schraut

Ihre Spezialistin im Erbrecht in Großheubach

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Rechtsanwältin Annette Schraut ist auf Erbrecht spezialisiert und unterstützt Sie bei unter anderem bei Fragen und Problemen mit der Erstellung eines Testaments, lebzeitigen Vermögensübertragungen, Auseinandersetzung und Verwaltung von Erbengemeinschaften, Geltendmachung von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen, Auskunftsansprüchen etc.

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Was genau ist das Erbrecht?

Das Erbrecht beantwortet die Frage, was nach dem Tod mit dem Vermögen passiert. Es beinhaltet alle Regelungen, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, die sogenannte Erbfolge und deren Umsetzung. Je nachdem, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat oder nicht, sind die Anordnungen dieses Testamentes oder die gesetzliche Erbfolge ausschlaggebend für die Rechtsnachfolge. Das Erbrecht enthält nicht nur die Regelungen dazu, wie sich diese Rechtsnachfolge gestaltet oder gestaltet werden kann, sondern auch wie mehrere Erben zueinander stehen, welche Rechte sie haben, wie eine solche Miterbengemeinschaft verwaltet und auseinandergesetzt wird. Auch Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche werden durch das Erbrecht geregelt.

 

Rechtsanwältin Schraut unterstützt ihre Mandantinnen und Mandanten sowohl bei der Testamentsgestaltung, also der lebzeitigen Regelung der Folgen eines Todesfalls, aber auch bei lebzeitigen Übertragungen an Ehegatten, Kinder etc. sowie nach Eintritt des Todesfalls bei der Geltendmachung, Regelung und Abwehr aller Ansprüche sämtlicher Beteiligter. 

Aufgabenbereiche von Fachanwälten im Erbrecht

Das Erbrecht deckt eine Vielzahl an Situationen ab. Die Aufgaben die hierbei von Rechtsanwälten wahrgenommen werden, sind ebenso vielseitig. Frau Rechtsanwältin Annette Schraut unterstützt Sie hierbei bei allen Fragen und Anliegen, von der Gestaltung eines Testaments bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses. 

  • Gesetzliche Erbfolge

    Sofern keine letztwillige Verfügung des Erblassers wie z.B. ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer genau bzw. wieviel erbt, hängt dann von den konkret vorhanden Verwandten bzw. den Verwandtschaftsverhältnissen und, sofern der Erblasser verheiratet war, von dem Güterstand ab, in welchem er mit seiner Ehefrau gelebt hat. 

  • Testamentsgestaltung

    Das Erbrecht sieht jedoch vor, dass die gesetzliche Erbfolge nur dann greift, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch gemacht und keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Jeder darf frei über sein Vermögen nach seinem Tod verfügen. Diese Testierfreiheit wird nur durch das sogenannte Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Testamente können sowohl handschriftlich bei Einhaltung bestimmter Formerfordernisse wirksam erstellt werden, als auch notariell beurkundet werden. Erbverträge sind immer notariell zu beurkunden. 

  • Ausschlagung

    Eine Erbschaft kann durch den Erben auch ausgeschlagen werden. Hierfür gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Anfall und Kenntnis der Erbschaft. Wird keine Ausschlagung erklärt, gilt die Erbschaft als angenommen. Darüber hinaus kann die Erbschaft auch durch konkludentes Handeln angenommen werden, wenn der Erbe sich z.B. bereits so verhält, als wäre er der Erbe geworden und über Nachlassgegenstände verfügt. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft ist äußerst kurz bemessen, vor allem für Erben, welche den Bestand und Wert des Nachlasses nicht kennen. Unter bestimmten, engen Voraussetzungen kann die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft nachträglich angefochten werden und sodann die Ausschlagung bzw. Annahme erklärt werden. 

  • Pflichtteilsrecht

    Nach den Vorschriften des Erbrechts sind Abkömmlinge, also z.B. Kinder, aber auch die Eltern und der Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt, sofern sie von diesem durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil besteht in der der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigten steht zur Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem oder den Erben ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zur Verfügung. Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Wertermittlung zu den Nachlassgegenständen, soweit diese nicht in Geld bestehen, z.B. bei Immobilien. Ein Pflichtteilsberechtigter kann von dem bzw. den Erben auch die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf Kosten des Nachlasses fordern. Hat ein oder mehrere Pflichtteilsberechtigte bzw. ein Dritter zu Lebzeiten des Verstorbenen von diesem Zuwendungen wie z.B. Schenkungen oder Ausstattungen erhalten, enthält das Erbrecht auch hierzu besondere Vorschriften zu der Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese zu berücksichtigen sind. Wir helfen Ihnen gerne weiter bei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen!

  • Verwaltung und Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften

    Hat der Erblasser aufgrund letztwilliger Verfügung oder durch gesetzliche Erbfolge mehrere Erben hinterlassen, treten diese gemeinschaftlich die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Häufig sind die einzelnen Erben untereinander nicht einer Meinung, so dass es Probleme bei der Verwaltung und / oder der Auseinandersetzung des Nachlasses gibt. Auch für die Verwaltung und die Auseinandersetzung solcher Erbengemeinschaften enthält das Erbrecht Vorschriften. Z.B. kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Fall sind alle Nachlassgegenstände zu veräußern und damit zu Geld zu machen um eine Verteilung des Nachlasses an die Miterben zu ermöglichen. Sofern ein Miterbe z.B. einen Nachlassgegenstand behalten möchte, gegebenfalls unter Auszahlung der anderen Miterben, wie dies häufig bei der Übernahme einer Immobilie durch einen Miterben der Fall ist, muss eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Verweigert einer oder mehrere Miterben den Verkauf eines Nachlassgegenstandes muss dieser zwangsweise veräußert werden, bei Häusern z.B. durch Teilungsversteigerung. Auch bei der Erbauseinandersetzung enthält das Erbrecht besondere Bestimmungen für lebzeitige Zuwendungen wie z.B. Schenkungen des Verstorbenen welche Ausgleichungsansprüche auslösen können.

  • Vermächtnis

    Landläufig wird der Begriff eines Vermächtnisses häufig mit einer Erbschaft gleichgesetzt. Im rechtlichen Sinne handelt es sich hierbei jedoch keineswegs um eine Erbschaft sondern einen eigenständigen Anspruch des Bedachten gegenüber dem Erben oder auch gegenüber einem Vermächtnisnehmer. Ein Vermächtnis muss gegenüber dem damit Beschwerten, in der Regel also dem Erben, geltend gemacht werden. Es kann, wie auch eine Erbschaft, ausgeschlagen werden. Für pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer enthält das Erbrecht besondere Vorschriften. 

  • Haftungsbeschränkungen / Nachlassinsolvenz

    Grundsätzlich haftet der Erbe nach Annahme der Erbschaft mit seinem Eigenvermögen auch für Verbindlichkeiten des Erblassers. Das Erbrecht kennt jedoch verschiedene Möglichkeiten die Haftung des Erben zu beschränken. Auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass ist unter besonderen Voraussetzungen möglich. 

  • Lebzeitige Vermögensübertragungen

    Auch lebzeitige Übertragungen von Vermögenswerten, z.B. eines Hauses auf ein Kind mit der Auflage eines Nießbrauchs, Wohnungsrecht, Wart und Pflege etc., gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Kinder, sind Gestaltungs- und Beratungsbereiche für die Nachlassgestaltung. 

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