Familienrecht

Rechtsanwältin Annette Schraut

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Großheubach

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Rechtsanwältin Annette Schraut ist unter anderem auf Familienrecht spezialisiert und Fachanwältin auf diesem Gebiet. 

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Das Familienrecht

Das Familienrecht befasst sich mit den gesetzlichen Bestimmungen bei Eheschließungen, Scheidungen, Sorgerechtsansprüchen sowie den Rechten und Pflichten in Bezug auf Unterhalt und Güterstand.

 

Hier sind vor allem Scheidungsverfahren, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzungen, Unterhalt und Sorgerechtsfragen häufige Punkte, in denen unsere Mandantinnen und Mandanten Rechtsbeistand wünschen.

 

Fachanwältin Annette Schraut ist auf Familienrecht spezialisiert und unterstützt Sie hier fachlich bei allen Anliegen.

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Allgemeines zum Familienrecht

Wir unterstützen Sie in allen Fragen und Streitigkeiten im Bereich des Familienrechts und erklären Ihnen die Zusammenhänge. Zugeschnitten auf Ihre individuellen Bedürfnisse finden wir gemeinsam die passende Lösung für Sie! Vor allem die Kenntnis von Ihren eigenen Ansprüchen und Möglichkeiten sowie deren Durchsetzbarkeit ist wichtig um in einer hochemotionalen Gesamtsituation eine gute und tragbare Gesamtlösung zu finden.

  • Ehevertrag

    Sie können von vielen gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsfolgen einer Ehe abweichen, indem Sie einen Ehevertrag schließen. In diesem können Sie Ihre individuellen Verhältnisse berücksichtigen. Ohne Ehevertrag leben Sie nach einer Heirat im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Davon können Sie abweichen und z.B. eine Gütertrennung vereinbaren. Möglich ist aber auch eine Vielzahl an Modifikationen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Auch weitere Folgen der Eheschließung und einer Scheidung, wie z.B. der Ehegattenunterhalt, kann durch einen Ehevertrag abweichend von der gesetzlichen Regelung angepasst oder gegebenenfalls auch ausgeschlossen werden. 


    Für die individuelle und passgenaue Gestaltung eines Ehevertrags ist die genaue Kenntnis Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Situation auf der einen Seite, aber auch Ihr Ziel und Ihre Wünsche auf der anderen Seite erforderlich. Nur so erhalten Sie einen „maßgeschneiderten“ Ehevertrag.

  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Auch Lebensgefährten die nicht miteinander verheiratet sind haben häufig gemeinsame Kinder, gemeinsame Vermögenswerte, Immobilien etc. Auch für solche Lebensgemeinschaften können Verträge geschlossen werden um für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft Vorsorge und Regelungen zu treffen. 

  • Trennung

    Bevor Ehegatten eine Scheidung beantragen können, ist in der Regel ein Trennungsjahr erforderlich. Bereits hieran knüpfen sich Folgen z.B. für den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt, Ehewohnung etc. Es ist wichtig die Weichen frühzeitig in die richtige Richtung zu stellen, um zu dem gewünschten Ziel zu gelangen. Je früher daher eine Beratung erfolgt, möglichst noch vor einer Trennung, desto besser für Sie. 

  • Scheidung

    Mit der Scheidung wird die Ehe beendet, ebenso wie der Güterstand in dem Sie leben. An die Scheidung bzw. deren Einreichung und Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner knüpfen sich wesentliche Rechtsfolgen unter anderem für die Berechnung des Zugewinnausgleichs, den nachehelichen Ehegattenunterhalt, aber auch den Versorgungsausgleich. Auch hier ist eine rechtzeitige Beratung und Planung wichtig!

  • Versorgungsausgleich

    Sofern Sie keinen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit anderem Inhalt geschlossen haben, wird mit der Scheidung auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehe jeweils durch die Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften, gleichgültig ob aus gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Rentenansprüchen. Das Familiengericht holt Auskünfte bei allen Rentenversicherungsträgern über den Ehezeitanteil ein. Diese sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen.

  • Hausrat / Ehewohnung

    Nach einer Trennung oder im Rahmen einer Scheidung kann es zu Streitigkeiten über die Aufteilung des Hausrates bzw. dem Bewohnen der bisherigen Ehewohnung kommen. Es kann z.B. ein Streit darüber entstehen, wer nach einer ausgesprochenen Trennung weiterhin die Ehewohnung bewohnt. Unabhängig von den tatsächlichen Eigentums- oder Mietverhältnissen hat jeder Ehegatte zunächst ein über die Trennung hinausgehendes Recht zum Mitbesitz bis eine anderweitige einvernehmliche Regelung gefunden oder eine Wohnungszuweisung des Gerichts erfolgt ist. Gerne helfen wir Ihnen weiter!

  • Elterliche Sorge

    Die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind ist ein Fürsorge- und Schutzverhältnis das verfassungsrechtlich geschützt ist und sich immer am Kindeswohl zu orientieren hat. Zur elterlichen Sorge gehört die Personensorge und die Vermögenssorge. Die elterliche Sorge steht in der Regel den verheirateten Eltern gemeinsam zu. Nicht verheiratete Eltern können eine gemeinsame Sorgerechtserklärung bei dem für sie zuständigen Jugendamt abgeben, anderenfalls steht sie der Mutter alleine zu. Darüber hinaus kann das elterliche Sorgerecht durch das Familiengericht übertragen werden. 

    Ein oft streitiger Teilbereich der Personensorge ist z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches bestimmt wo das Kind in der Regel seinen Aufenthalt hat, also seinen Wohnort. Kann eine einvernehmliche Regelung nicht gefunden werden, überträgt das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder Teilbereiche hieraus einem Elternteil.

  • Umgangsrecht

    Jedes Kind hat einen Anspruch auf Umgang mit seinen Eltern, auch dem Elternteil bei dem es nicht seinen Aufenthalt hat, ebenso mit weiteren wichtigen Bezugspersonen aus seinem Umfeld, wie z.B. Großeltern, Geschwister etc. Das Umgangsrecht besteht unabhängig von der elterlichen Sorge. Es kann nur unter besonderen Umständen eingeschränkt oder gar verwehrt werden. Die genaue Ausgestaltung des Umgangsrechts ist gesetzlich nicht geregelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern eine einvernehmliche Lösung hierzu finden. Das Jugendamt kann die Eltern beraten. In Streitfällen kann aufgrund eines Antrags das Familiengericht den genauen Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts regeln. 

  • Güterstand, Zugewinnausgleich

    Sofern Sie keinen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung mit anderem Inhalt geschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand endet durch die Rechtskraft der Scheidung. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist gesetzlich geregelt. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

  • Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt / nachehelicher Ehegattenunterhalt)

    Der Ehegattenunterhalt ist eine der umkämpftesten Rechtsfolgen der Ehe. Unterschieden wird zwischen dem Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung und dem sogenannten nachehelichen Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung. Da es sich um zwei verschiedene rechtliche Ansprüche handelt, sind auch die Voraussetzungen unterschiedlich. Ob und falls ja in welcher Höhe und für welche Dauer Unterhalt zu zahlen ist, hängt je nach Anspruchsgrundlage von den beiderseitigen Einkommensverhältnissen, den bisherigen Lebensverhältnissen, aber auch z.B. der Dauer der Ehe, Anzahl der gemeinsamen Kinder, Kindererziehungszeiten etc. ab. Jeder Fall ist individuell zu betrachten und unterscheidet sich von jedem Anderen. Gerade deshalb ist auch hier eine detaillierte Betrachtung der bisherigen und aktuellen Lebensverhältnisse sowie eine individuelle Berechnung zwingend!

  • Kindesunterhalt

    Der Kindesunterhalt richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle, die zwar kein zwingendes Recht darstellt, von den Gerichten aber für die Berechnung des Kindesunterhalt in den meisten Fällen zu Grunde gelegt wird. Hiervon kann, je nach den konkreten Verhältnissen, z.B. bei einer überdurchschnittlichen Betreuung durch den anderen Elternteil, aber auch abgewichen werden. 

  • Unterhalt gem. § 1615 l BGB

    Auch die Mutter eines nicht ehelichen Kindes kann Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen. Auch hierzu beraten wir Sie gerne!

  • Verwandtenunterhalt / Elternunterhalt

    Nicht nur Eltern sind ihren Kindern gegenüber Unterhaltspflichtig, sondern auch Kindern ihren bedürftigen Eltern gegenüber, sofern sie leistungsfähig sind. Dieser Unterhaltsanspruch kommt oft im Alter, z.B. bei einer Unterbringung im Seniorenheim zum Tragen. Der Anspruch geht kraft Gesetz auf den Sozialleistungsträger über, soweit Sozialleistungen erfolgen. Inzwischen sind zahlreiche Entscheidungen zu der genaueren Berechnung des Unterhaltsanspruchs ergangen, unter anderem zu den Vermögensfreibeträgen und Freibeträge bei den Einkünften des Unterhaltspflichtigen. Wir helfen Ihnen weiter!

  • Vermögensauseinandersetzung

    Häufig sind neben der Durchführung des Zugewinnausgleichs oder auch bei einer bestehenden Gütertrennung noch gemeinsame Vermögenswerte wie z.B. gemeinsame Immobilien auseinanderzusetzten. Sinnvoller Weise empfiehlt es sich auch dies im Rahmen der Trennung bzw. Scheidung mit zu regeln. 

  • Gesamtschuldnerausgleich

    Dasselbe gilt für gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten. Hier können, je nach Fallgestaltung, noch Ansprüche eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten bestehen. 

  • Gewaltschutzverfahren

    Das Gewaltschutzgesetz dient dem Schutz vor verschiedenen Formen der Gewalt, Belästigungen, Eindringen in die Wohnung im häuslichen Umfeld. Das Gericht kann zum Schutz einer Person durch Beschluss die Wohnung einer Person zur alleinigen Nutzung zuweisen, aber auch Anordnungen zur Einhaltung von Abständen, Untersagung von Kontaktaufnahmen etc. erlassen. 

  • Trennungsfolgen- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

    Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei der einvernehmlichen Regelung aller Folgesachen zur Trennung bzw. Scheidung durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. So können häufig gerichtliche Streitigkeiten vermieden und für alle Beteiligte gangbare Lösungen in die Realität umgesetzt werden. 

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Nehmen Sie gerne direkt Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich von unserer Fachanwältin für Familienrecht umfassend und persönlich beraten.

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